R 39a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 39a UStR 2005 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12

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R 39a UStR 2005 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

R 39a Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang. 2 Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 38). 3 Für den per Telekommunikation übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art der Leistung (vgl. auch Absatz 4). 4 Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl. hierzu Abschnitt 29). (2) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: 1. die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art a) via Festnetz, b) via Mobilfunk, c) via Satellitenkommunikation, d) via Internet, e) via Rundfunk und Fernsehen. Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen; 2. die Bereitstellung von Leitungskapazitäten oder Frequenzen im Zusammenhang mit der Einräumung von Übertragungskapazitäten a) im Festnetz, b) im Mobilfunknetz, c) in der Satellitenkommunikation, d) im Rundfunk- und Fernsehnetz, e) beim Kabelfernsehen. Dazu gehören auch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Übertragungskapazitäten zur Sicherung der Betriebsbereitschaft durch Fernüberwachung oder Vor-Ort-Service; 3. die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu a) den Festnetzen, b) den Mobilfunknetzen, c) der Satellitenkommunikation, d) dem Internet, e) dem Kabelfernsehen. Hierzu gehört auch die Überlassung von sogenannten "Calling-Cards", bei denen die Telefongespräche, unabhängig von welchem Apparat sie geführt werden, über die Telefonrechnung für den Anschluß im Heimatland abgerechnet werden; 4. die Vermietung und Zurverfügungstellung von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der verschiedenen Übertragungskapazitäten. Dagegen handelt es sich bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten von Übertragungskapazitäten um die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG; 5. die Einrichtung von "voice-mail-box-Systemen". (3) 1 Von den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind u.a. die über globale Informationsnetze (z.B. Online-Dienste, Internet) entgeltlich angebotenen Inhalte der übertragenen Leistungen zu unterscheiden. 2 Hierbei handelt es sich um gesondert zu beurteilende selbständige Leistungen, deren Art für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend ist. (4) 1 Nicht zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG gehören insbesondere: 1. Angebote im Bereich Telebanking, Datenaustausch; 2. Angebote zur Information (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote); 3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (z.B. Navigationshilfen); 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen; 5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. 2Der Inhalt dieser Leistungen kann z.B. in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von bestimmten Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG), in der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG), in der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG), in der Datenverarbeitung (§ 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG) oder in der Überlassung von Informationen (§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG) oder in einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung (§ 3a Absatz 4 Nr. 14 UStG) bestehen. (5) 1 Die Anbieter globaler Informationsnetze (sogenannte Online-Anbieter) erbringen häufig ein Bündel sonstiger Leistungen an ihre Abnehmer. 2 Zu den sonstigen Leistungen der Online-Anbieter auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG gehören insbesondere: 1. die Einräumung des Zugangs zum Internet; 2. die Ermöglichung des Bewegens im Internet; 3. die Übertragung elektronischer Post (E-Mail) einschließlich der Zeit, die der Anwender zur Abfassung und Entgegennahme dieser Nachrichten benötigt, sowie die Einrichtung einer Mailbox. (6) Die Leistungen der Online-Anbieter sind wie folgt zu beurteilen: 1. Grundsätzlich ist jede einzelne sonstige Leistung gesondert zu beurteilen. 2. Besteht die vom Online-Anbieter als sog. "Zugangs-Anbieter" erbrachte sonstige Leistung allerdings vornehmlich darin, dem Abnehmer den Zugang zum Internet oder das Bewegen im Internet zu ermöglichen (Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG), handelt es sich bei daneben erbrachten sonstigen Leistungen zwar nicht um Telekommunikationsleistungen. Sie sind jedoch Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Beispiel 1:
Der Zugangs-Anbieter Z ermöglicht dem Abnehmer A entgeltlich den Zugang zum Internet, ohne eigene Dienste anzubieten. Es wird lediglich eine Anwenderunterstützung (Navigationshilfe) zum Bewegen im Internet angeboten. In diesem Fall handelt es sich insgesamt um eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG.
3. Erbringt der Online-Anbieter dagegen als Zugangs- und sog. Inhalts-Anbieter ("Misch-Anbieter") neben den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG weitere sonstige Leistungen, die nicht als Nebenleistungen zu den Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation anzusehen sind, handelt es sich insoweit um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind. Beispiel 2:
Der Misch-Anbieter M bietet die entgeltliche Nutzung eines Online-Dienstes an. Der Anwender B hat die Möglichkeit, neben dem Online-Dienst auch die Zugangsmöglichkeit für das Internet zu nutzen. Neben der Zugangsberechtigung zum Internet werden Leistungen im Bereich des Datenaustausches angeboten. Hierbei handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind.
(7) 1 Wird vom Misch-Anbieter für die selbständigen Leistungen jeweils ein gesondertes Entgelt erhoben, ist es den jeweiligen Leistungen zuzuordnen. 2 Wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, ist es grundsätzlich auf die jeweils damit vergüteten Leistungen aufzuteilen. 3 Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt oder wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und sein Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet belegen ist. 4 In diesem Fall werden die sonstigen Leistungen - vorbehaltlich der Regelung nach § 3a Abs. 2 UStG - einheitlich am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 UStG). 5 Eine Aufteilung kann allerdings erforderlich sein, wenn die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerfrei sind. Beispiel:
Der Unternehmer C mit Sitz in München zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in den USA ein monatliches Gesamtentgelt. C nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Waren und Dienstleistungsangebote zu informieren. Sämtliche Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Bei der Nutzung des Zugangs zum Internet handelt es sich um eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG. Dagegen liegt bei der Information über Waren und Dienstleistungsangebote eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG vor. In diesem Fall ist eine Aufteilung des Gesamtentgelts nicht erforderlich, da diese sonstigen Leistungen einheitlich in München erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG) und auf alle Leistungen der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.
(8) 1 Eine Aufteilung des Gesamtentgelts entfällt auch, wenn die sonstigen Leistungen an einen Empfänger ausgeführt werden, der kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat. 2 In diesen Fällen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich (siehe aber Absatz 9) danach, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Beispiel:
Der Privatmann D mit Wohnsitz in Köln zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in Hamburg ein monatliches Gesamtentgelt. D nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Börsendaten zu informieren. Bei der Nutzung des Zugangs zum Internet handelt es sich um eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG. Dagegen liegt bei der Information über Börsendaten eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG vor. In diesem Fall ist eine Aufteilung des Gesamtentgelts nicht erforderlich. Die sonstigen Leistungen werden einheitlich am Sitz des Misch-Anbieters M in Hamburg ausgeführt (§ 3a Abs. 1 UStG).
(9) 1 Ist ein einheitlich entrichtetes Gesamtentgelt aufzuteilen, bestehen keine Bedenken, die Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. 2 Das Aufteilungsverhältnis der Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG und der übrigen sonstigen Leistungen bestimmt sich nach den Nutzungszeiten für die Inanspruchnahme der einzelnen sonstigen Leistungen durch die Anwender. 3 Das Finanzamt kann gestatten, daß ein anderer Aufteilungsmaßstab verwendet wird, wenn dieser Aufteilungsmaßstab nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Beispiel:
Der Misch-Anbieter M führt in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis März sowohl Telekommunikationsleistungen als auch andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG aus, für die er ein einheitliches Gesamtentgelt vereinnahmt hat. In diesem Fall kann das Gesamtentgelt entsprechend dem Verhältnis der jeweils genutzten Einzelleistungen zur gesamten Anwendernutzzeit aufgeteilt werden.