R 39 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 39 UStR 2005 Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

R 39 Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Patente, Urheberrechte, Markenrechte (1) Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG ergeben sich u.a. aufgrund folgender Gesetze: 1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; 2. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; 3. Patentgesetz; 4. Markenrechtsreformgesetz; 5. Gesetz über das Verlagsrecht; 6. Gebrauchsmustergesetz. (2) 1 Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 36 Abs. 3. Außerdem sind die Ausführungen in Abschnitt 168 zu beachten. 2 Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (BFH-Urteil vom 19.02.1976 - BStBl II S. 515). 3 Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten und die Freigabe eines Berufsfußballspielers gegen Ablösezahlung sind als ähnliche Rechte im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusehen. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen (3) 1 Unter dem Begriff "Leistungen, die der Werbung dienen" sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1987 - BStBl 1988 II S. 303). 2 Unter den Begriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z.B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. Es ist nicht erforderlich, daß die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen. (4) Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören insbesondere: 1. die Werbeberatung. Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung; 2. die Werbevorbereitung und die Werbeplanung. Bei ihr handelt es sich um die Erforschung und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz, z.B. die Markterkundung, die Verbraucheranalyse, die Erforschung von Konsumgewohnheiten, die Entwicklung einer Marktstrategie und die Entwicklung von Werbekonzeptionen; 3. die Werbegestaltung. Hierzu zählen die graphische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion; 4. die Werbemittelherstellung. Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die für die Werbung notwendig sind, z.B. Reinzeichnungen und Tiefdruckvorlagen für Anzeigen, Prospekte, Plakate usw., Druckstöcke, Bild- und Tonträger, einschließlich der Überwachung der Herstellungsvorgänge; 5. die Werbemittlung. Der Begriff umfaßt die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen, z.B. die Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adreßbüchern sowie die Erteilung von Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen; 6. die Durchführung von Werbung. Hierzu gehören insbesondere die Aufnahmen von Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern Lind in Adreßbüchern, die sonstige Adreßwerbung, z.B. Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen, die Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige Formen der Direktwerbung, das Anbringen von Werbeplakaten und Werbetexten an Anschlagstellen, Verkehrsmitteln usw., das Abspielen von Werbefilmen in Filmtheatern oder die Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk. (5) 1 Zeitungsanzeigen von Unternehmern, die Stellenangebote enthalten, ausgenommen Chiffreanzeigen, und sogenannte Finanzanzeigen, z.B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen, Börsenzulassungsprospekten usw., sind Werbeleistungen. 2 Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z.B. Stellengesuche, Stellenangebote von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienanzeigen, Kleinanzeigen, sind dagegen als nicht der Werbung dienend anzusehen. (6) 1Unter Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, sind die Leistungen zu verstehen, durch die Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen erreicht oder erhalten werden sollen. 2 Es handelt sich hierbei in der Regel um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Leistungen und die soziale Aufgeschlossenheit staatlicher oder privater Stellen. 3 Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten entsprechend. (7) Werbungsmittler ist, wer Unternehmern, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. (8) 1 Eine Werbeagentur ist ein Unternehmer, der neben der Tätigkeit eines Werbungsmittlers weitere Leistungen, die der Werbung dienen, ausführt. 2 Bei den weiteren Leistungen handelt es sich insbesondere um Werbeberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Beschaffung von Werbemitteln und Überwachung der Werbemittelherstellung (vgl. hierzu Absatz 4 Nr. 1 bis 4). Beratungs- und Ingenieurleistungen (9) 1 Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG ist z.B. bei folgenden sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind: Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung. 2 Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als Nebenleistung z.B. zu einer Werklieferung zu beurteilen ist. (10) 1 Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen alle berufstypischen Leistungen unter die Vorschrift. 2 Zur Beratungstätigkeit gehören daher z.B. bei einem Rechtsanwalt die Prozeßführung, bei einem Wirtschaftsprüfer auch die im Rahmen von Abschlußprüfungen erbrachten Leistungen. (11) 1 Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erfaßt auch die selbständigen Beratungsleistungen der Notare. 2 Sie erbringen jedoch nur dann selbständige Beratungsleistungen, wenn die Beratungen nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung stehen. 3 Das sind insbesondere die Fälle, in denen sich die Tätigkeit der Notare auf die Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundsentwürfen und die Beratung der Beteiligten beschränkt (vgl. § 24 BNotO und § 145 und § 147 Abs. 2 KostO). (12) 1 Unter die Vorschrift des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fallen ferner die Beratungsleistungen von Sachverständigen. 2 Hierzu gehören z.B. die Anfertigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten, soweit letztere nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) oder mit beweglichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG) stehen, sowie die Aufstellung von Finanzierungsplänen, die Auswahl von Herstellungsverfahren und die Prüfung ihrer Wirtschaftlichkeit. 3 Ebenso sind Leistungen von Handelschemikern, die ausländische Auftraggeber neben der chemischen Analyse von Warenproben insbesondere über Kennzeichnungsfragen beraten, als Beratungsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG zu beurteilen. (13) 1 Ingenieurleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören, also nicht nur beratende Tätigkeiten. 2 Es ist nicht erforderlich, daß der leistende Unternehmer Ingenieur ist. 3 Nicht hierzu zählen Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 34 Abs. 7). Datenverarbeitung (14) 1 Unter Datenverarbeitung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG ist die manuelle, mechanische oder elektronische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten zu verstehen. 2 Hierzu gehören insbesondere die Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung, Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen sowie die Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen aufgrund computerorientierter Verfahren. 3 Die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) ist keine Datenverarbeitung im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG (vgl. aber Abschnitt 39c). Überlassung von Informationen (15) 1 § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG behandelt die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, soweit diese sonstigen Leistungen nicht bereits unter § 3a Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 UStG 2 fallen. 2 Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer Auftragserteilung bereits vorliegen, z.B. Überlassung von Betriebsvorschriften, Unterrichtung über Fabrikationsverbesserungen, Unterweisung von Arbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Unternehmers. 3 Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können auch aufgrund besonderer Auftragsforschung gewonnen werden, z.B. Analysen für chemische Produkte, Methoden der Stahlgewinnung, Formeln für die Automation. 4 Es ist ohne Belang, in welcher Weise die Verfahren und Erfahrungen übermittelt werden, z.B. durch Vortrag, Zeichnungen, Gutachten oder durch Übergabe von Mustern und Prototypen. 5 Unter die Vorschrift fällt die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer Art nach geeignet sind, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden. 6 Dies gilt z.B. auch für die Überlassung von Know-how und nicht standardisierter Software und für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg - z.B. über Internet - (vgl. Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7) sowie von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1973 - BStBl 1974 II S. 259) und für die Überlassung von Informationen durch Journalisten oder Pressedienste, soweit es sich nicht um die Überlassung urheberrechtlich geschützter Rechte handelt (vgl. Abschnitt 168). 7 Bei den sonstigen Leistungen der Erbenermittler und Detektive handelt es sich um Überlassungen von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG. Finanzumsätze (16) 1 Wegen der sonstigen Leistungen, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und Nr. 10 UStG bezeichnet sind, vgl. Abschnitte 57 bis 68 und Abschnitte 73 und 74. 2 Die Verweisung auf § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und Nr. 10 UStG erfaßt auch die dort als nicht steuerfrei bezeichneten Leistungen. Edelmetallumsätze (17) 1 Zu den sonstigen Leistungen im Geschäft mit Platin gehört auch der börsenmäßige Handel mit Platinbeimetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium, Ruthenium). 2 Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Platinmetallen, bei denen die Versorgungsfunktion der Verarbeitungsunternehmen im Vordergrund steht. 3 Hierbei handelt es sich um Warengeschäfte.