R 98 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 16 UStG

R 98 UStR 2005 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

R 98 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen der Zustand menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt werden soll. 2 Die Feststellung des Zustandes der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. auch Abschnitt 88 Absatz 2). 3 Sie kann auch für andere Zwecke, z.B. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zweckein Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher nicht steuerfrei . (2) 1 Eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung liegt auch dann vor, wenn zum Beispiel Laborleistungen von medizinisch-technischem Personal unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. 2 Gewerbliche Analyseunternehmen können daher bei entsprechender Gestaltung Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sein. (3) 1 Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht worden sind. 2 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arzt aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit in der Einrichtung die Analysen stichprobenartig überprüft und seinen Mitarbeitern jederzeit für Rückfragen zur Verfügung steht (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.04.1998 - BStBl II S. 632). 3 Der Unternehmer hat dies in geeigneter Weise nachzuweisen. (4) 1 Eine aus niedergelassenen Ärzten und Krankenhausträgern bestehende Gesellschaft, die mit medizinischen Großgeräten, die von eigenem Personal bedient werden, für die Gesellschafter medizinische Untersuchungen durchführt, erbringt Leistungen der Befunderhebung. 2 Die Leistungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. (5) Zur Auslegung des Merkmals "zugute kommen" gilt Abschnitt 97 Abs. 3 entsprechend. (6) Abschnitt 97 Absatz 4 gilt entsprechend.