BFH - Beschluss vom 21.04.2005
V B 182/03
Normen:
UStG § 14 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1640
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 40297/00

Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen V B 182/03

DRsp Nr. 2005/11470

Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG

1. § 14 Abs. 3 UStG 1980/1991 setzt lediglich voraus, dass jemand eine Rechnung oder eine andere Urkunde ausstellt und ausgibt, in der zu Unrecht MwSt ausgewiesen wird, und deren Verwendung durch den Adressaten ermöglicht.2. Hat der Aussteller eine Abrechnung mit den Merkmalen einer Rechnung angefertigt, ohne entschlossen zu sein, die beschriebene Leistung oder sonstige Leistung zu erbringen, und gerät das Abrechnungspapier in die Hand des in ihm genannte Adressaten, so steht das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme einer etwaigen Verwendung als Rechnung gleich.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seinem Ausscheiden am 2. Oktober 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH.

Aufgrund einer Vereinbarung mit der U-GmbH vom 28. Januar 1991 sollte der Kläger von dieser für die Vermittlung von Zuschüssen brutto 228 000 DM, sowie zur Abgeltung der Geschäftsführung und aller Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1991 jeweils brutto 228 000 DM für 1990 und 1991 erhalten.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergab sich, dass der Kläger mit Datum vom 3. März 1992 eine Rechnung gegenüber der P-GmbH folgenden Inhalts erstellt hatte:

"... Gemäß Vereinbarung vom 28. Januar 1991 berechne ich wie folgt:

Geschäftsführung für das Jahr 1990 200.000 DM