FG Thüringen - Urteil vom 23.07.2009
2 K 184/07
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 4; UStG 2005 § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 428

Rechnungsbegriff bei Ausstellung von Scheinrechnungen i. S. d. § 14c UStG

FG Thüringen, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 184/07

DRsp Nr. 2010/6522

Rechnungsbegriff bei Ausstellung von Scheinrechnungen i. S. d. § 14c UStG

1. Für die Auslegung des § 14c UStG, der keinen eigenen Rechnungsbegriff definiert, ist auf den allgemeinen Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG abzustellen; denn § 14c UStG enthält keine eigene Definition der Rechnung. Deswegen muss der allgemeine Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG gelten. 2. Das Gericht folgt somit nicht der gegenteiligen Auffassung, dass die Rechnung i. S. d. § 14 c UStG kein Dokument sein muss, das alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält. 3. Eine Rechnung i. S. d. § 14c UStG liegt nur dann vor, wenn sie sämtliche für den Vorsteuerabzug erforderlichen, in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält; denn eine Gefährdung des Steueraufkommens wird nur durch Rechnungen ausgelöst, die aufgrund aller in § 14 Abs. 4 UStG genannten Merkmale zum Vorsteuerabzug berechtigen.

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 29.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2007, geändert durch Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 23.06.2009, wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 74.121,60 EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.