I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte einer Bank drei Fahrzeuge geliefert, die die Bank an drei Leasingnehmer vermietete. Der Kläger stellte diesen Leasingnehmern im Streitjahr 1998 Rechnungen über die Leasing-Sonderzahlung und die erste Leasing-Rate mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (insgesamt 6 130,79 DM) aus, obwohl auch die Bank darüber mit den Leasingnehmern abgerechnet hatte.
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