BFH - Beschluss vom 10.06.2002
V B 41/02
Normen:
UStG § 14 Abs. 2, 3 ;

Rechnungsberichtigung

BFH, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen V B 41/02

DRsp Nr. 2002/12683

Rechnungsberichtigung

1. Es ist durch die BFH-Rspr. geklärt, dass ein Stpfl. einen Rechtsanspruch auf Erlass der USt hat, die er für einen nicht von ihm ausgeführten Umsatz gesondert berechnet hat, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich beseitigt worden ist.2. Wenn die Gefährdung - wie im Streitfall - durch die Rückgabe der ausgegebenen unrichtigen Rechnungen nicht im Besteuerungszeitraum der Ausgabe der Rechnungen, sondern erst in einem späteren Besteuerungszeitraum beseitigt wird, entfällt der Steueranspruch erst in dem Besteuerungszeitraum der Rückgabe der Rechnungen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte einer Bank drei Fahrzeuge geliefert, die die Bank an drei Leasingnehmer vermietete. Der Kläger stellte diesen Leasingnehmern im Streitjahr 1998 Rechnungen über die Leasing-Sonderzahlung und die erste Leasing-Rate mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (insgesamt 6 130,79 DM) aus, obwohl auch die Bank darüber mit den Leasingnehmern abgerechnet hatte.