BFH - Urteil vom 28.01.2009
XI R 77/07
Normen:
AO § 164 Abs. 2; UStG § 4; FGO § 126 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 578/04

Rechtliche Ausgestaltung der Steuerfreiheit von Umsätzen einer privatwirtschaftlich betriebenen Sanitätsschule; Anforderungen an die Berücksichtigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft in der Steuererklärung

BFH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen XI R 77/07

DRsp Nr. 2009/20931

Rechtliche Ausgestaltung der Steuerfreiheit von Umsätzen einer privatwirtschaftlich betriebenen Sanitätsschule; Anforderungen an die Berücksichtigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft in der Steuererklärung

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; UStG § 4; FGO § 126 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von A und B. Diese sind Gemeinschafter einer Grundstücksgemeinschaft, die Einkünfte aus Vermietung erzielte. Zwischen der Grundstücksgemeinschaft als Organträgerin und der Sanitätsschule C GmbH (GmbH) als Organgesellschaft bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft.

Die GmbH bot unter der Bezeichnung "Sanitätsschule C" an verschiedenen Orten Erste-Hilfe-Lehrgänge einschließlich einer Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen an. Dabei handelte es sich um drei verschiedene Kurse (Kurs I, II, III), wobei eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kurs I einen Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort darstellte, die Voraussetzung für den Erwerb des Führerscheins ist; die Kurse II und III beinhalteten weitergehende Erste-Hilfe-Kurse. Darüber hinaus führte die GmbH Sehtests durch und erstellte Passfotos. Die Gemeinnützigkeit war der GmbH aberkannt worden.