I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von A und B. Diese sind Gemeinschafter einer Grundstücksgemeinschaft, die Einkünfte aus Vermietung erzielte. Zwischen der Grundstücksgemeinschaft als Organträgerin und der Sanitätsschule C GmbH (GmbH) als Organgesellschaft bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Die GmbH bot unter der Bezeichnung "Sanitätsschule C" an verschiedenen Orten Erste-Hilfe-Lehrgänge einschließlich einer Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen an. Dabei handelte es sich um drei verschiedene Kurse (Kurs I, II, III), wobei eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kurs I einen Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort darstellte, die Voraussetzung für den Erwerb des Führerscheins ist; die Kurse II und III beinhalteten weitergehende Erste-Hilfe-Kurse. Darüber hinaus führte die GmbH Sehtests durch und erstellte Passfotos. Die Gemeinnützigkeit war der GmbH aberkannt worden.
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