BFH - Beschluss vom 27.05.2009
V B 8/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 4; UStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1626/07

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Anerkennung eines Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten einer Tiefgarage mangels ordnungsgemäßer Rechnung; Auswirkungen des Fehlens eines offenen Umsatzsteuerausweises und eines Verweises auf ein Schreiben über die Zusammensetzung des Kaufpreises in einer Rechnung

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen V B 8/08

DRsp Nr. 2009/21086

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Anerkennung eines Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten einer Tiefgarage mangels ordnungsgemäßer Rechnung; Auswirkungen des Fehlens eines offenen Umsatzsteuerausweises und eines Verweises auf ein Schreiben über die Zusammensetzung des Kaufpreises in einer Rechnung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 4; UStG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Januar 2000 siebzehn Tiefgaragenstellplätze (Miteigentumsanteile) für 170 000 DM. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Der Vertrag enthält weiter unter § 4 Nr. 2 eine Klausel, wonach der Kaufpreis ein Festpreis und eine Erstattung von Mehrkosten bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes möglich sei. Einige Tage zuvor --am 6. Januar 2000-- hatte die Verkäuferin der Klägerin ein Schreiben übersandt, das eine "Übersicht über die Zusammensetzung des Kaufpreises" enthielt und nach dem Vortrag der Klägerin die Rechnungsvoraussetzungen erfüllt.