I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Januar 2000 siebzehn Tiefgaragenstellplätze (Miteigentumsanteile) für 170 000 DM. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Der Vertrag enthält weiter unter § 4 Nr. 2 eine Klausel, wonach der Kaufpreis ein Festpreis und eine Erstattung von Mehrkosten bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes möglich sei. Einige Tage zuvor --am 6. Januar 2000-- hatte die Verkäuferin der Klägerin ein Schreiben übersandt, das eine "Übersicht über die Zusammensetzung des Kaufpreises" enthielt und nach dem Vortrag der Klägerin die Rechnungsvoraussetzungen erfüllt.
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