BFH - Urteil vom 23.10.2014
V R 11/12
Normen:
AO § 119; AO § 125 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4; AO § 176 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4; RL 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 13a Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4567/08

Rechtsfolgen der verspäteten Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum UnternehmensvermögenMaßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen V R 11/12

DRsp Nr. 2015/104

Rechtsfolgen der verspäteten Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

1. Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor.2. Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen.

Normenkette:

AO § 119; AO § 125 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4; AO § 176 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4; RL 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 13a Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15a Abs. 1;

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben für ein gemischt genutztes Grundstück in 2005 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus den Eheleuten H.E. und S.E. bestehende GbR, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von Puppen und Teddybären, die Vermittlung von Fertighäusern sowie den Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikationseinrichtungen umfasst.