BFH - Beschluss vom 09.04.2014
VII B 228/13
Normen:
UStG § 26c; UStG § 27b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1227
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 12071/11

Rechtsfolgen von Verstößen im UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen VII B 228/13

DRsp Nr. 2014/9180

Rechtsfolgen von Verstößen im UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

1. NV: Behauptet der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß, muss er diesen im Einzelnen darlegen. Erforderlich ist hierzu eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. 2. NV: Die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden.

Die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes vermag allenfalls die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes zu begründen.

Normenkette:

UStG § 26c; UStG § 27b;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.