BFH - Urteil vom 16.03.2000
V R 9/99
Normen:
AO § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1254

Rechtsmissbrauch; Vermietung von Praxisräumen an Ehegatten

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen V R 9/99

DRsp Nr. 2000/5997

Rechtsmissbrauch; Vermietung von Praxisräumen an Ehegatten

1. Vermietet ein Versicherungskaufmann an seine als Fachärztin tätige Ehefrau Praxisräume, so lag vor Neufassung des § 9 Abs. 2 UStG 1993 eine unangemessene Gestaltung durch Vorschaltung des sog. Vermieter-Ehegatten vor, wenn dieser in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Erhaltung der vermieteten Gegenstands nicht aus der Miete, sonstigem eigenen Einkommen und Vermögen decken kann und sich der Mieter-Ehegatte deshalb über die Zahlung der Miete hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen mußte. Wirkt der Stpfl., dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, durch Teilnahme an dieser dem Gesetzesplan widersprechenden Gestaltung mit, unterliegen die davon betroffenen Sachverhalte der Rechtsfolge des § 42 AO. 2. Nach der Rspr. des Senats beginnt der überschaubare Zeitraum, in dem der vermietende Ehegatte die Aufwendungen für die vermieteten Räume nicht aus eigenen Einnahmen und eigenem Vermögen decken kann, mit der Vermietung und nicht mit dem Bau des Vermietungsobjektes. Der Senat hält hieran fest, da der Rechtsmissbrauch nicht in der Übernahme der Baukosten durch den Mieter-Ehegatten sondern in der mietweisen Überlassung der Räume an diesen liegt.

Normenkette:

AO § 42 ;