BayObLG - Beschluss vom 08.03.2001
2Z BR 30/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 376
NZM 2001, 1144
ZMR 2001, 814
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19907/00
AG München 482 UR II 459/99 ,

Rechtsmittelbeschwer bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 30/01

DRsp Nr. 2001/7865

Rechtsmittelbeschwer bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»Wird ein Eigentümerbeschluss über den Einbau von Warmwasserzählern angefochten, bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer des anfechtenden Wohnungseigentümers nach den auf ihn entfallenden Kosten des Einbaus. Im Hinblick auf die Eichpflicht sind dabei die für die Eichung anfallenden anteiligen Kosten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 157 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3.5 mehrheitlich:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Einbau von Warmwasserzählern als Ersatz für die Warmwasserkostenverteiler durchführen zu lassen. Die Kosten in Höhe von ca. DM 150,-- pro Zähler zuzüglich Mehrwertsteuer sollen pro Stück und Wohnung abgerechnet werden.