BFH - Urteil vom 20.04.2016
XI R 6/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 21; AO § 171 Abs. 10, § 175; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 253, 499
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 572/13

Rechtsnatur einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 UStG

BFH, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen XI R 6/14

DRsp Nr. 2016/13306

Rechtsnatur einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 UStG

1. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG der zuständigen Landesbehörde, dass bestimmte Leistungen einer privaten Schule oder anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, ist ein Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, dem Rückwirkung zukommen kann. 2. Ein solcher Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde bewirkt nur dann nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO eine Ablaufhemmung, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer erlassen wurde.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. August 2013 3 K 572/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21; AO § 171 Abs. 10, § 175; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb seit 1991 eine Musikschule und erklärte für die Besteuerungszeiträume 1992 bis 1998 (Streitjahre) steuerpflichtige Umsätze. Die Erklärungen für 1992 sowie für 1994 bis 1998 reichte die Klägerin jeweils im Folgejahr ein; die Erklärung für 1993 im Jahr 1995.