FG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2017
5 K 7/16
Normen:
UStG (2005) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG (2005) § 15 Abs. 4;

Rechtsstreit über den Anteil der unternehmerischen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes; Vollständig unternehmerische Nutzung einer Einliegerwohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 5 K 7/16

DRsp Nr. 2019/1811

Rechtsstreit über den Anteil der unternehmerischen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes; Vollständig unternehmerische Nutzung einer Einliegerwohnung

Die Aufgabe der Privatnutzung eines zuvor gemischt genutzten Gebäudes führt nicht automatisch zur vollen unternehmerischen Nutzung.

Normenkette:

UStG (2005) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG (2005) § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anteil der unternehmerischen Nutzung einer Immobilie.

Der Kläger, Diplombauingenieur, betrieb in den Streitjahren ein Büro für Baustatik und Bauplanung. Seine Tätigkeit übte er in eigenen Räumlichkeiten in dem Gebäude in H. aus. Bei dem Gebäude handelte es sich um einen Flachdachbungalow, das der Kläger im Jahr 1972 erbaut hatte. Der Einzug erfolgte im Jahr 1977. Das Gebäude diente der Familie des Klägers bis 2010 als Familienwohnheim. In den Umsatzsteuererklärungen bis 2010 ordnete der Kläger anteilig 28 % des Gebäudes seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Diese Aufteilung entsprach dem Verhältnis der Wohnfläche der im Souterrain des Gebäudes belegenen Einliegerwohnung zu der Wohnfläche der im Erdgeschoss belegenen Familienwohnung. Diese Aufteilung legte auch der Beklagte den Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre bis 2010 zugrunde. Die Aufteilung beruht auf folgender Wohnflächenberechnung:

Erdgeschoss qm
Flur 7,04
WC 2,50
Windfang 3,97
Diele 36,28