Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Frage, ob auf die Lieferung von Kunstgegenständen durch die Klägerin der ermäßigte Steuersatz von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung kommt.
Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 2014 von dem Künstler (M) und der Galerie (G) mit Kapitalanteilen von jeweils € gegründet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beinhaltete (auszugsweise) folgende Regelungen:
§ 2 Gesellschaftszweck
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Herstellung und die Vermarktung einschließlich der Veräußerung von bis zu drei Skulptureninstallationen unter der Bezeichnung S sowie die Herstellung und Vermarktung von bis zu vier weiteren einzelnen Stelen, die nach den künstlerischen Vorgaben von M im Auftrag der Gesellschaft erstellt werden. (...).
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
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