FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 04.05.2020
5 K 2912/17 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 13;
Fundstellen:
DStRE 2021, 428

Rechtsstreit um die Anwendbarkeit des ermäßigte Steuersatzes von 7% auf die Lieferung von Kunstgegenständen; Auslegung des Urheberbegriffs; Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buch. a UStG

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 5 K 2912/17 U

DRsp Nr. 2020/11973

Rechtsstreit um die Anwendbarkeit des ermäßigte Steuersatzes von 7% auf die Lieferung von Kunstgegenständen; Auslegung des Urheberbegriffs; Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buch. a UStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 13;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob auf die Lieferung von Kunstgegenständen durch die Klägerin der ermäßigte Steuersatz von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung kommt.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 2014 von dem Künstler (M) und der Galerie (G) mit Kapitalanteilen von jeweils € gegründet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beinhaltete (auszugsweise) folgende Regelungen:

§ 2 Gesellschaftszweck

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Herstellung und die Vermarktung einschließlich der Veräußerung von bis zu drei Skulptureninstallationen unter der Bezeichnung S sowie die Herstellung und Vermarktung von bis zu vier weiteren einzelnen Stelen, die nach den künstlerischen Vorgaben von M im Auftrag der Gesellschaft erstellt werden. (...).

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung