FG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2016
4 K 2955/15 Z,EU
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d);

Rechtswidrige Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Anmeldung von Autoteilen zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 2955/15 Z,EU

DRsp Nr. 2017/4130

Rechtswidrige Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Anmeldung von Autoteilen zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 14. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2015 wird aufgehoben, soweit 13.031,26 € Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d);

Tatbestand