Die Klägerin ist seit 2010 mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig. Seit Oktober 2012 betreibt sie zudem eine Fotovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim Beklagten am 10. September 2013 einging. In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber bestätigte die Klägerin mit entsprechendem Schreiben vom 21. Dezember 2012 die Aufnahme dieser Tätigkeit.
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