Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz
FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 5 K 319/10
DRsp Nr. 2012/19119
Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz
Restaurationsleistungen, die sich aus Verpflegungsleistungen für Reisen und Übernachtungen in Ausland zusammensetzen, stellen Nebenleistungen zur Unterbringung dar, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Denn bei den Verpflegungsleistungen handelt es sich um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung.
Streitig ist, ob Restaurationserlöse in Höhe von 43.781 € nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels oder gem. § 3 a Abs. 1UStG im Inland am Geschäftssitz der Klägerin ausgeführt worden sind.
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