Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Ehevertrag vorliegt, wenn Ehegatten, obgleich über die Geltung des gesetzlichen Güterrechtes keinerlei Zweifel bestehen, sich ihm gleichwohl noch durch einen ausdrücklichen Vertrag unterwerfen. Ist aber der Vertrag von Verlobten geschlossen worden, die offensichtlich ihre gesamten güterrechtlichen und erbrechtlichen Beziehungen für den Fall, daß die Ehe zustande komme, erschöpfend regeln wollten, handelt es sich nicht, wie nach der Eheschließung, um die vertragliche Anerkennung eines Güterstandes, der schon kraft Gesetzes besteht. Vielmehr liegt die Bedeutung eines solchen Vertrags darin, daß die Verlobten die Einführung eines anderen Güterstandes ausschließen. Ein solcher Vertrag fällt unbedenklich unter den Begriff des Ehevertrages.
Normenkette:
BGB § 1408 ;
Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 7
RGZ 133, 20, 22
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