a. Unterhaltsverträgen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in bestimmter Weise festlegen, wohnt regelmäßig die Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse (»clausula rebus sic stantibus«; Derzeitklausel) inne.b. Daraus folgt nicht, daß bei jeder Veränderung der Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits oder die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten andererseits mehr oder minder berührt, von dem einen oder anderen Teil eine anderweitige Festsetzung der vereinbarten Rente oder gar vom Unterhaltspflichtigen die Befreiung von der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht verlangt werden könnte. Es muß sich immer um wesentliche Veränderungen handeln, welche die Geschäftsgrundlage zu erschüttern und den Endzweck beider Parteien zu vereiteln geeignet sind.
Normenkette:
BGB § 1585c;
Tatbestand:
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