A. Ein selbständiger Unterhaltsvertrag kann vorliegen, wenn die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eine Leibrente (§§ 759 ff. BGB) vereinbaren. Die Leibrente setzt voraus, daß dem Berechtigten ein Stammrecht überlassen wird, aus dem wiederkehrende Leistungen als Erträge fließen. Werden die Einzelleistungen von künftigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten abhängig gemacht oder nur unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zugesagt, liegt in der Regel keine Vereinbarung einer Leibrente vor. B. Bei Begründung einer Leibrente ist Schriftform erforderlich.
Normenkette:
BGB § 1585c;
Tatbestand:
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