Soweit es sich bei einem Vergleich um die Gewährung einer Abfindung für Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers gegen den früheren Ehemann handelt und die Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente zur Ablösung gebracht worden ist, kann dieser Abfindungsvergleich nicht deshalb durch Richterspruch abgeändert werden, weil sich die bei Abschluß des Vergleichs vorausgesetzten Verhältnisse geändert hätten. Es besteht kein Anspruch auf einzelne, in bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtende Rentenbeträge wegen der Ablösung mehr. Die Unterhaltspflicht ist damit einer nachträglichen Abänderung entzogen und kann nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer späteren Änderung der Verhältnisse der Beteiligten von neuem aufgerollt werden.
Normenkette:
BGB § 1585c;
Tatbestand:
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