Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
BFH, vom 02.02.1995 - Aktenzeichen VII R 42/94
DRsp Nr. 1997/8428
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
Von dem Zessionar (Abtretungsempfänger) kann der für einen Voranmeldungszeitraum ausgezahlte Vorsteuerüberschuß nur dann nach § 37 Abs. 2AO zurückverlangt werden, wenn der konkrete Vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht besteht und dies vom Finanzamt durch Aufhebung bzw. Änderung des Vorauszahlungsbescheids festgestellt worden ist oder sich die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Voranmeldung aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid eindeutig ergibt.
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