BFH vom 02.02.1995
VII R 42/94

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

BFH, vom 02.02.1995 - Aktenzeichen VII R 42/94

DRsp Nr. 1997/8428

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

Von dem Zessionar (Abtretungsempfänger) kann der für einen Voranmeldungszeitraum ausgezahlte Vorsteuerüberschuß nur dann nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangt werden, wenn der konkrete Vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht besteht und dies vom Finanzamt durch Aufhebung bzw. Änderung des Vorauszahlungsbescheids festgestellt worden ist oder sich die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Voranmeldung aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid eindeutig ergibt.

Für die Praxis: