BFH - Urteil vom 24.06.1999
IV R 46/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStR R 35;
Fundstellen:
BB 1999, 1749
BB 1999, 2024
BFH/NV 1999, 1548
BFHE 189, 128
BStBl II 1999, 561
DB 1999, 1931
DStR 1999, 1349
DStZ 1999, 915
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 1367),

Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Bruttoentschädigung

BFH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen IV R 46/97

DRsp Nr. 1999/8465

Rücklage für Ersatzbeschaffung bei "Bruttoentschädigung"

»1. Wird einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer anläßlich eines Versicherungsfalls der Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer ersetzt, so kann auch der auf die Umsatzsteuer entfallende Entschädigungsbetrag in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden. 2. Die spätere Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung führt nicht dazu, daß die Rücklage in Höhe des Vorsteuerbetrags gewinnerhöhend aufzulösen ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStR R 35;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1986 und 1987 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er für das Normalwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich, seine Umsätze versteuerte er bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zum 1. Januar 1986 ging er nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung über.