BFH - Urteil vom 06.06.2002
V R 59/00
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1402
BFHE 199, 45
BStBl II 2003, 215
DB 2002, 2252
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4562/98

Rückvergütung als Entgelterhöhung

BFH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen V R 59/00

DRsp Nr. 2002/12525

Rückvergütung als Entgelterhöhung

»Gewährt eine Genossenschaft ihren Mitgliedern mit Gutschriften eine umsatzabhängige Rückvergütung für die an die Genossenschaft erbrachten Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts mit der Folge, dass die Genossenschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Genossenschaft, deren Zweck die "Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb" ist; vor allem ist Gegenstand die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes von Schlachtvieh an die Erfordernisse des Marktes (§ 2 Abs. 2 der Satzung). U.a. kauft die Klägerin Schlachtvieh von ihren Mitgliedern und z.T. auch von Nichtmitgliedern zu jeweils gültigen wöchentlichen Marktpreisen; den Lieferanten erteilt sie Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis.