BFH - Beschluß vom 27.03.2000
V B 177/99
Normen:
BewG § 62 Abs. 1 Nr. 6 ; UStG § 24a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1255

Saatzuchtbetrieb

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen V B 177/99

DRsp Nr. 2000/6409

Saatzuchtbetrieb

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge, wenn es darum geht, ob eine Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 22.07.1992 - II R 69/88, BStBl II 1992, 877 vorliegt.

Normenkette:

BewG § 62 Abs. 1 Nr. 6 ; UStG § 24a ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren war streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Anspruch darauf hat, gemäß § 24a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Umsatzsteuer der Jahre 1985 bis 1992 zu kürzen, weil sie diese für Umsätze schuldete, die sie --ihrer Auffassung nach-- im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Steuerfahndungs- und Außenprüfung die Auffassung, die Klägerin sei weder Züchterin der Sorte, aus deren Vertrieb die Umsätze herrührten, noch habe sie das Aufzuchtsrisiko für die Vermehrung des Saatgutes getragen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen; die Klägerin habe die Umsätze nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus: Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 24a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 UStG vorliege, richte sich insbesondere nach den Grundsätzen, die dazu für Zwecke der Einkommensteuer und Gewerbesteuer maßgebend seien.