BFH - Beschluß vom 31.03.2000
V B 18/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1256

Sachaufklärungsrüge; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen V B 18/00

DRsp Nr. 2000/6390

Sachaufklärungsrüge; Verfahrensmängel

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge des Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schied am 30. Dezember 1983 aus der E-KG aus und erhielt als Sachabfindung einen ideellen Miteigentumsanteil (zu 340/1000) an dem Bauplatz S-Straße. Er vereinbarte mit der E-KG, die die restlichen Miteigentumsanteile an diesem Grundstück hielt, ein Geschäfts- und Wohnhaus mit Teil- und Wohnungseigentumseinheiten zu errichten.