FG Münster - Urteil vom 01.10.2015
5 K 1994/13 U
Normen:
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1; UStG § 3 Abs 9a;
Fundstellen:
DB 2015, 12

Sachzuwendung an Mitarbeiter; unentgeltliche Wertabgabe

FG Münster, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 5 K 1994/13 U

DRsp Nr. 2016/44

Sachzuwendung an Mitarbeiter; unentgeltliche Wertabgabe

1. Durch die Zuverfügungstellung ihrer Fitnesseinrichtung an andere konzernangehörige Unternehmen, die keine Organgesellschaften der Stpfl. sind, liegen keine entgeltlichen Leistungen der Stpfl. vor, sondern unentgeltliche Wertabgaben, die gem. § 3 Abs. 9a UStG sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind und der Umsatzbesteuerung unterliegen. 2. Eine Aufteilung in unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang herauslösen lassen. Lässt sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch nur einheitlich zu qualifizieren.

Normenkette:

UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1; UStG § 3 Abs 9a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sportanlagen durch einen Arbeitgeber an seine Mitarbeiter der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Die Klägerin gehört zur P Firmengruppe, die [] herstellt. Die Klägerin hat mehrere Tochtergesellschafteun im In- und Ausland.