BFH - Urteil vom 11.05.2000
V R 73/99
Normen:
UStG (1980/1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BFH/NV 2000, 1314
BFHE 191, 445
BStBl II 2000, 505
DB 2000, 1899
DStZ 2000, 762
NZA-RR 2001, 45
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

BFH, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen V R 73/99

DRsp Nr. 2000/6440

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

»1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980/1991 erfasst auch Dienstleistungen des Steuerpflichtigen "für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke" i.S. des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. 2. Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Anders ist es jedoch, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird. 3. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist nur ein Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.«

Normenkette:

UStG (1980/1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;

Gründe: