FG Münster - Urteil vom 19.01.2005
5 K 3083/03 U
Normen:
UStG (a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2b ; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1016

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

FG Münster, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 5 K 3083/03 U

DRsp Nr. 2006/11772

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

Die ohne besonders berechnetes Entgelt zu nicht unternehmensfremden Zwecken durchgeführte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

UStG (a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2b ; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Verhältnis zu der T GmbH Organträgerin ist. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von Lager-, Betriebs- und Büroeinrichtungen sowie Abfalltechnik. Ansässig ist das Unternehmen im Ortsteil T-Dorf von O-Stadt in der Nähe von T1-Stadt. Die Arbeitszeit beginnt morgens um 06.00 Uhr.

Für die Streitjahre 1999 und 2000 war die Klin. entsprechend ihren Angaben in ihren Erklärungen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt worden. Dabei wurden ihr als Organträgerin die von der GmbH verwirklichten Umsätze zugerechnet.