Streitig ist, ob ein von der Klägerin im Streitjahr vereinnahmter Geldbetrag in Höhe von 153.387,56 EUR (300.000,- DM) als Entgeltminderung zu behandeln ist und gemäß § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu einer Berichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge um 21.156,90 EUR führt.
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