OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.1992
12 U 172/91
Normen:
BGB § 326 § 252 S. 2 § 535 § 536 § 558 Abs. 2 § 812 ; UStG § 4 Nr. 12 § 9 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1992, 336

Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch Mieter wegen nicht geleisteter Renovierungsarbeiten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.1992 - Aktenzeichen 12 U 172/91

DRsp Nr. 1995/5069

Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch Mieter wegen nicht geleisteter Renovierungsarbeiten

1. Der Mieter, der seine Verpflichtung, die Mieträume bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu renovieren und wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, nicht erfüllt, hat dem Vermieter, der die Räume darum nicht alsbald weitervermieten kann, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.2. Der entgangene Gewinn umfaßt die ansonsten vereinnahmte Miete. Die Zahlung von Mehrwertsteuer kann nur dann verlangt werden, wenn der Vermieter gemäß § 4 Nr. 12, § 9 UStG für die Mehrwertsteuer optiert hat und diese folglich an das Finanzamt abführen muß.3. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt sind.4. Hat der Vermieter gemäß § 4 Nr. 12, § 9 UStG für die Mehrwertsteuer optiert, kann er die auf die Renovierungskosten zu zahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen mit der Folge, daß er sie nicht gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Mieter geltend machen kann.

Normenkette:

BGB § 326 § 252 S. 2 § 535 § 536 § 558 Abs. 2 § 812 ; UStG § 4 Nr. 12 § 9 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.