OLG Brandenburg - Urteil vom 31.08.2023
10 U 207/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 134; AO § 370; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 139;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/22

Schadensersatzansprüche aus Kauf eines generalüberholten GetriebesGarantieansprüche bezüglich Kauf eines generalüberholten Getriebes für GewerbetriebUnklarheit über den Verkäufer bei Fehlen eines schriftlichen KaufvertragsAnnahme einer Ohne-Rechnung-Abrede

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 10 U 207/22

DRsp Nr. 2023/12479

Schadensersatzansprüche aus Kauf eines generalüberholten Getriebes Garantieansprüche bezüglich Kauf eines generalüberholten Getriebes für Gewerbetrieb Unklarheit über den Verkäufer bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrags Annahme einer "Ohne-Rechnung-Abrede"

Wenn ein Kauf, obwohl die Parteien gewerblich tätig sind, ohne schriftlichen Kaufvertrag und ohne Rechnung oder Quittung erfolgt, sodass auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Kaufpreis ungewöhnlich billig ist, ist von einer beabsichtigten Steuerhinterziehung auszugehen, was zu einer Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags führt, sodass dann auch keine Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2022, Az. 4 O 131/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 134; AO § 370; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 139;

Gründe:

I.