Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin in den Streitjahren 2012 und 2013 zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma T versagt hat und ob die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten für Zwecke des Umsatzsteuerbescheides 2014 rechtmäßig ist.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2012-2014 ein Trockenbaugewerbe, das sie bei der Stadt E angemeldet hatte.
Für das Streitjahr 2012 erklärte die Klägerin in ihrer am 30.10.2014 abgegebenen Umsatzsteuererklärung Umsätze in folgender Höhe:
Umsätze zu 19% | 71.394 € |
Unentgeltliche Wertabgaben | 2.001 € |
Abziehbare Vorsteuer | 10.868,94 € |
Umsatzsteuerschuld | 3.076,11 € |
Dieser Umsatzsteuererklärung stimmte der Beklagte zunächst zu.
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