Der Kläger ist ledig und wird zur Einkommensteuer allein veranlagt. In den Streitjahren erzielte er u. a. Einnahmen aus der Tätigkeit von Prostituierten. Dabei war er vereinbarungsgemäß teilweise gemeinschaftlich mit seinem Bekannten A tätig.
Zur Erzielung der Einnahmen hatte A Anfang 1996 für eine Kaltmiete von monatlich 1.650 DM eine Wohnung in der C-Straße 42 a, in V gemietet. Bei dem Mietobjekt handelt es sich um ein kleines einstöckiges Gebäude mit einer Küche, einem Wohnraum und zwei Schlafzimmern. Die Wohnung diente in der Zeit vom 01.07.1996 bis 26.08.2000 der Ausübung der Prostitution.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|