BFH - Beschluß vom 10.05.1999
V B 137/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1393

Scheinmietvertrag; Hotelappartement

BFH, Beschluß vom 10.05.1999 - Aktenzeichen V B 137/98

DRsp Nr. 1999/8380

Scheinmietvertrag; Hotelappartement

Ausreichende Beweisanzeichen für ein Scheinmietverhältnis sind zu verneinen, wenn es zu unbeabsichtigten Störungen bei der Herstellung und dem Betrieb einer Wohnanlage kommt, die Wohnung daher nicht kostendeckend vermietet werden kann und im Übrigen eindeutige Anzeichen, die auf ein Scheinmietverhältnis hindeuten, nicht erkennbar sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligte sich 1984 an einer Bauherrengemeinschaft, die ein Appartementhotel errichtete. Das in seinem Sondereigentum stehende 31 qm große Appartement Nr. ... wurde im August oder September 1985 bezugsfertig. Ebenso wie die übrigen 91 Appartements wurde es möbliert an eine von den Appartementeigentümern gegründete Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden nur: GbR) vermietet. Die GbR vermietete die Räume im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an ständig wechselnde Kur- und Feriengäste.