FG Hessen - Beschluss vom 07.10.2005
6 V 1764/05
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 § 17 ;

Scheinrechnung; Gefährdung; Berichtigung; Korrektur; Vorsteuerabzug - Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG bei Ausstellung einer Scheinrechnung

FG Hessen, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 6 V 1764/05

DRsp Nr. 2006/1143

Scheinrechnung; Gefährdung; Berichtigung; Korrektur; Vorsteuerabzug - Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG bei Ausstellung einer Scheinrechnung

Auch dann, wenn der Empfänger einer Scheinrechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis (§ 14 Abs. 3 a.F.) die Vorsteuer nicht geltend gemacht hat, kommt eine Korrektur nach § 17 UStG frühestens in dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Rechnung zurückgefordert oder storniert worden ist.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 § 17 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller handelte als Einzelunternehmer mit Computern und Zubehör. Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu der Firma A GmbH erstellte der Antragsteller drei Rechnungen über die Lieferung von PC Systemen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer, und zwar am 15.6.1999 mit 83.360 DM (Rechnungsnummer 1903159), am 21.6.1999 mit 125.220,48 DM (Rechnungsnummer 1903164) und am 24.6.1999 mit 83.360 DM (Rechnungsnummer 1903175). Da es sich hierbei nach dem Ergebnis einer Steuerfahndungsprüfung (unstreitig) um Gefälligkeitsrechnungen ohne tatsächliche Leistung handelte, setzte das FA Umsatzsteuer nach § 14 III UStG fest, was zu einer Nachforderung von 140.435,01 Euro (= 274.668 DM) zuzüglich Zinsen von 30.888 Euro führte. Nach Aufdeckung dieser Umstände hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30.9.2004 diese Rechnungen gegenüber der A korrigiert.