SchlHOLG - 08.06.1989 (15 U 8/87) - DRsp Nr. 1994/13832
SchlHOLG, vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 15 U 8/87
DRsp Nr. 1994/13832
Für während der Ehe gemeinsam aufgenommene Darlehen haften Ehegatten nach der Scheidung grundsätzlich zu gleichen Teilen, auch wenn während der Ehe eine abweichende Regelung gehandhabt wurde.
AA.: OLG Hamm, FamRZ 1990, 1359, das nur den Ehegatten verpflichtet sieht, der eigenes Einkommen hat. Dies gelte solange, wie der andere Partner zur Darlehenstilgung einkommenslos bleibt, und auch dann, wenn zuvor die Ehe der Darlehensnehmer geschieden wird.