SchlHOLG - 17.05.1990 (3 W 23/90) - DRsp Nr. 1994/13826
SchlHOLG, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 3 W 23/90
DRsp Nr. 1994/13826
A. Die Frage, ob eine einseitige Unterhaltsbestimmung wegen fehlender Mitwirkung des anderen Elternteils unwirksam ist, ist im Unterhaltsrechtsstreit zu prüfen. B. a. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Gründe" ist unter Berücksichtigung der Pflichten gemäß § 1618 aBGB und einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Einschluß der wirtschaftlichen Belange der Eltern auszufüllen. b. Die Änderung einer wirksam getroffenen Unterhaltsbestimmung setzt voraus, daß die Bestimmung und die mit ihr verbundenen Folgen für das Kind unzumutbar sind.
Normenkette:
BGB § 1612 ;
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