BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen V R 38/98
DRsp Nr. 2002/9586
Sicherungsübereignung; Lieferungszeitpunkt
1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass es erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten zu zwei Lieferungen kommt: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer.2. Der Eintritt des Sicherungsfall ist ebenso wenig wie die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers als Lieferungszeitpunkt anzusehen.