FG Köln - Urteil vom 27.04.2006
10 K 4948/05
Normen:
UStG § 14 § 15 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1228
EFG 2006, 1620

Skontobetrag als durchlaufender Posten

FG Köln, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 4948/05

DRsp Nr. 2006/20752

Skontobetrag als durchlaufender Posten

1. Der Vorsteuer-Abzug bei einem Skontomehrbetrag setzt das Vorhandensein einer Rechnung nach § 14 UStG voraus. 2. Das sog. "Zentralregulierungsgeschäft" besteht aus zwei voneinander zu unterscheidenden Hauptleistungen.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Zentralregulierungsgeschäfts der Klägerin streitig.

Die Klägerin betrieb u. a. im Streitjahr 1995 unter ihrem damaligen Firmennamen "A" in der Rechtsform einer Genossenschaft das Zentralregulierungsgeschäft für die angeschlossenen Mitgliedfirmen. Sie übernimmt für ihre Mitglieder für die Aufträge, die von den Mitgliedern dem Lieferanten erteilt werden, das Delkredere (selbstschuldnerische Bürgschaft) sowie den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr gegenüber dem Lieferanten einschl. des Einzugs der Rechnungsbeträge bei den Mitgliedern.

Die Abwicklung gestaltete sich dabei wie folgt: