BFH - Beschluß vom 05.05.1999
V B 31/99
Normen:
EWGR 388/77 Art. 17 Art. 20 ; FGO § 69 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 4 Nr. 9 lit. a §§ 9 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1524

Sofortabzug der Vorsteuer bei Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen V B 31/99

DRsp Nr. 1999/8498

Sofortabzug der Vorsteuer bei Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

1. Für den Vorsteuerabzug gilt der Grundsatz des "Sofortabzugs". 2. Auch dem Unternehmer oder Immobilienhändler, der seine Bauten unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG veräußern will, steht der "Sofortabzug" der Vorsteuer zu. 3. Kommt es nicht zu der beabsichtigten Veräußerung, erscheint lediglich zweifelhaft, ob der "Sofortabzug" - vorbehaltlich einer Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG, Art. 20 der R 77/388/EWG - "endgültig" oder nur "materiell vorläufig" ist.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 17 Art. 20 ; FGO § 69 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 4 Nr. 9 lit. a §§ 9 15 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft, deren Zweck der An- und Verkauf von Grundstücken ist. Nach ihrem Vortrag beabsichtigte sie, zwei benachbarte Grundstücke in A zu erwerben und mit Geschäftshäusern zu bebauen, um sie anschließend umsatzsteuerpflichtig zu veräußern. Eines der beiden Grundstücke sollte von der X-GmbH erworben werden. Der Ankauf dieses Grundstücks scheiterte. Deshalb trat die Klägerin auch vom Kaufvertrag über das andere Grundstück zurück und gab ihr Vorhaben im Streitjahr auf. Jedenfalls seit 1996 befindet sie sich in Liquidation.