FG Münster - Urteil vom 18.01.2005
15 K 827/01 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 735

sonstige Leistung; Umsatzsteuer 1992

FG Münster, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 15 K 827/01 U

DRsp Nr. 2005/4410

sonstige Leistung; Umsatzsteuer 1992

Der Verzicht eines Berechtigten auf eine nicht mehr entziehbare öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis gegen Abfindung stellt eine sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung des Landes Y..., die im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über das Nichtweiterbetreiben eines Genehmigungsverfahrens für eine Sonderabfalldeponie geleistet wurde, bei der Klägerin (Klin.) als umsatzsteuerliches Entgelt zu berücksichtigen ist.

Die Klin., eine in 1987 gegründete Kommanditgesellschaft (KG), die ursprünglich die Firma Deponie X-Stadt Entsorgung GmbH & Co KG trug (im Folgenden: X-Stadt KG), plante den Betrieb von Abfallentsorgung. Hervor gegangen war die Klin. aus der Firma A... Städtereinigung GmbH & Co KG (Kommanditistin, im Folgenden: Fa. A...) und der Firma Deponie X-Stadt Entsorgung Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin, im Folgenden: Fa. X-Stadt GmbH).