BFH - Urteil vom 16.03.2000
V R 27/99
Normen:
UStG (1991/1993) § 3 Abs. 1, 9, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1562
BFH/NV 2000, 1171
BFHE 191, 429
BStBl II 2000, 484
DB 2000, 1598
DStR 2000, 1258
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Speisenverkauf an einem Imbissstand

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen V R 27/99

DRsp Nr. 2000/6017

Speisenverkauf an einem Imbissstand

»Der Verkauf von Speisen an einem Imbissstand unterlag in den Jahren 1992 und 1993 der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz, wenn es sich dabei entweder um eine sonstige Leistung handelte, oder wenn i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der bis 26. Juni 1998 geltenden Fassung eine Lieferung vorlag und die Speisen nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt waren, in räumlichem Zusammenhang mit dem Imbissstand verzehrt zu werden, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten wurden.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 3 Abs. 1, 9, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1992 und 1993) in einem von der Stadt X gepachteten Verkaufspavillon einen Imbissstand, von dem aus sie zum überwiegenden Teil Bratwürste verkaufte.