BFH - Urteil vom 28.01.1999
V R 88/98
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 992

Sportzentrum mit Sauna; Steuersatz für Umsätze

BFH, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V R 88/98

DRsp Nr. 1999/4210

Sportzentrum mit Sauna; Steuersatz für Umsätze

1. Auch Saunabäder, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, gehören zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Heilbädern. 2. Es ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. 3. Der Betreiber eines Sportzentrums, der sog. Clubmitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt, verabreicht keine Heilbäder.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in gemieteten Räumen ein sog. Fitness-Studio. Dazu gehört neben einem Fitness- und Kraftmaschinenraum u.a. ein Dampfbad sowie eine "gemischte" Sauna und eine Damensauna mit sanitären Einrichtungen. Grundlage für die Benutzung ist eine schriftliche Vereinbarung, in der der Benutzer sich neben einer sog. Aufnahmegebühr zur Zahlung eines Beitrags für Fitness und/oder eines Beitrags für Sauna verpflichtet. In einer Preisliste für seine Leistungen trennt der Kläger die Monatsbeiträge für Fitness/Gymnastik von denen für Sauna.