BFH - Urteil vom 05.02.1998
V R 65/97
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1197
BFH/NV 1998, 1048
BFHE 185, 302
BStBl II 1998, 415
DB 1998, 1215
DStZ 1998, 685
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1998, 153),

Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

BFH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen V R 65/97

DRsp Nr. 1998/8074

Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

»Bei Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis vor Ausführung der vereinbarten Lieferung --ohne Eingang des Entgelts-- ist der Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG 1993 jedenfalls dann erfüllt, wenn für den Rechnungsaussteller feststeht, daß er die vereinbarte Lieferung nicht mehr ausführen wird.«

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Großhändlerin und vertreibt u.a. Ventile, die sie von einem ausländischen Hersteller bezieht.

Am 16. Juni 1993 vereinbarten die Klägerin und die S-GmbH die Lieferung von 50000 Ventilen "fot" (= free on truck) D. (= Sitz der Klägerin). Die Lieferung durch die Klägerin sollte frühestens 8 Wochen nach Eingang der Bestellung auf Abruf erfolgen.

Am 26. Juli 1993 erteilte die Klägerin der S-GmbH eine Rechnung, in der es heißt: "Gemäß Ihrer Bestellung haben wir 50.000 ... Ventile produzieren lassen. Für die übernahmebereite Ware belasten wir Ihnen wie folgt:

50.000 ... Ventile ... 210.000 DM

zuzüglich 15 % MWSt 31.500 DM

TOTAL 241.500 DM

Lieferbedingung: fot D., Zahlungsbedingung: 60 Tage"

Die S-GmbH reichte daraufhin die Rechnung bei dem für sie zuständigen Finanzamt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ein.