UStG 1999 § 4 Nr. 16 Buchst. d; EWGRichtl-77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; BSHG § 68 Abs. 1;
Steuerbefreite Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 im Rahmen des Betriebs einer Seniorenresidenz
FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 1743/08
DRsp Nr. 2010/18684
Steuerbefreite Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 im Rahmen des Betriebs einer Seniorenresidenz
1. Steuerbefreite Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 im Rahmen des Betriebs einer Seniorenresidenz liegen vor, wenn Leistungen zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1BSHG genannten Personen zugute gekommen sind.2. Da § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 ohne weitere Unterscheidung auf § 68 Abs. 1BSHG verweist, genügt es für die Bestimmung der begünstigten Personen, wenn eine einfache Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe (z.B. Pflegestufe 0) nachgewiesen wird.
Normenkette:
UStG 1999 § 4 Nr. 16 Buchst. d; EWGRichtl-77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; BSHG § 68 Abs. 1;
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin im Rahmen des Betriebs ihrer Seniorenresidenz steuerbefreite Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 getätigt hat. Insbesondere ist streitig, ob diese Leistungen zu mindestens 40 % den in der Vorschrift genannten Personen zugute gekommen sind.
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