Streitig ist, ob ein Entgelt, das ein Landwirt für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen erhält, der Besteuerung unterliegt.
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Er versteuerte die landwirtschaftlichen Umsätze bis zur Verpachtung des Betriebes ab 01.07.2003 pauschal gemäß § 24 UStG.
Mit Vertrag vom 20.04.2001 veräußerte der Kläger der Wirtschaftsförderungsgesellschaft W. (nachfolgend WLH) ein Grundstück von ca. 136.000 qm für ein Gewerbegebiet zu einem Preis von 4.760.000 DM.
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