FG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2012
5 K 88/10
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a und c;
Fundstellen:
AUR 2012, 406
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 358

Steuerbefreiung für Grünausgleichsflächen - Hauptleistung und Nebenleistung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 5 K 88/10

DRsp Nr. 2012/7427

Steuerbefreiung für Grünausgleichsflächen – Hauptleistung und Nebenleistung

Zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung, ob ein Unternehmer bei einem aus einem Leistungsbündel bestehenden Umsatz mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Zur Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung. Die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an einem Grundstück zu Gunsten einer Gemeinde für Zwecke des Naturschutzes (Grünausgleichsflächen) stellt eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG dar.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a und c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Entgelt, das ein Landwirt für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen erhält, der Besteuerung unterliegt.

Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Er versteuerte die landwirtschaftlichen Umsätze bis zur Verpachtung des Betriebes ab 01.07.2003 pauschal gemäß § 24 UStG.

Mit Vertrag vom 20.04.2001 veräußerte der Kläger der Wirtschaftsförderungsgesellschaft W. (nachfolgend WLH) ein Grundstück von ca. 136.000 qm für ein Gewerbegebiet zu einem Preis von 4.760.000 DM.