Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler i.S. von §
1.
Die Revision ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der (Richtlinie ) zuzulassen.
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