BFH - Beschluss vom 26.01.2012
V R 52/10
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 14;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4439/06

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1999 für heilpädagogisches Reiten

BFH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen V R 52/10

DRsp Nr. 2012/6772

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1999 für heilpädagogisches Reiten

1. NV: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.14 UStG setzt voraus, dass der Berufsträger eine arztähnliche berufliche Qualifikation besitzt (hier verneint für heilpädagogisches Reiten durch eine Dipl. Sozialarbeiterin). 2. NV: Die Kostenerstattung im Einzelfall ist keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst g. Richtlinie 77/388/EWG.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 14;

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.